Wissenswertes
Für die Vereinbarung eines Erstgespräches können Sie mich telefonisch oder per E-Mail kontaktieren. Das Erstgespräch dient dazu, Ihre Ziele, aber auch einander kennen zu lernen und zu schauen, ob Sie sich eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit mir vorstellen können. Je nach Bedarf können wir dann weitere Therapiestunden vereinbaren. In der Regel finden Einzeltherapiesitzungen wöchentlich oder 14-tägig statt, im späteren Verlauf können auch größere Abstände sinnvoll sein.
Die Gesamtdauer der Psychotherapie ist individuell unterschiedlich und abhängig von Ihrer Situation bzw. dem Schweregrad der Erkrankung.
Es steht Ihnen selbstverständlich frei, die Therapie jederzeit zu beenden. In jedem Fall sollte ein gemeinsames Abschlussgespräch stattfinden.
Falls Sie einen vereinbarten Termin nicht wahrnehmen können, geben Sie mir bitte sofort per Telefon, SMS oder E-Mail-Bescheid, damit ich ihn an andere Klient*innen weitergeben kann. Terminabsagen bis zu 24 Stunden vor dem Termin sind kostenfrei. Spätere Absagen bzw. Nichterscheinen verrechne ich zu 100% meines Honorars. Danke für Ihr Verständnis.
Eine Einzelsitzung (50 Minuten) kostet 100 Euro.
Für Einzeltherapien besteht die Möglichkeit, einen Kostenzuschuss bei Ihrer Krankenkasse zu beantragen. Das Honorar ist dabei zunächst selbst zu bezahlen. Mit der von mir ausgestellten Honorarnote können Sie den Kostenzuschuss beantragen.
Richtwerte für den Kostenzuschuss der Krankenkassen für 1 Einzelsitzung á 50min.:
ÖGK | 33,70 € |
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BVAEB | 46,60 € |
SVS | 45,00 € |
LKUF | 47,70 € |
KFG | 58,50 € |
KFL | 64,47 € |
Private Krankenversicherungen ersetzten in der Regel die volle Differenz zwischen meinem Honorar und dem Erstattungsbetrag Ihrer gesetzlichen Sozialversicherung.
Gemäß § 15 des Psychotherapiegesetzes bin ich zur Verschwiegenheit verpflichtet. Dies betrifft alle von Ihnen mir anvertrauten Themen und Gesprächsinhalte. Meine Verschwiegenheitspflicht besteht uneingeschränkt gegenüber jedweder Person oder Einrichtung, also z.B. auch gegenüber Ehepartnern, sonstigen Familienangehörigen, staatlichen Dienststellen oder anderen Sozialeinrichtungen. Wünschen Klient*innen bzw. Patient*innen ausdrücklich eine Datenweitergabe an z.B. Versicherungen, ist eine wirksame Entbindung von der Verschwiegenheitspflicht unerlässlich.